Sacheinlagen machen es möglich, eine AG oder GmbH ohne vollständige Bareinlage zu gründen. Unser Rechtsexperte erklärt, wo dabei Vorsicht geboten ist.

Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt

Auf den ersten Blick wirkt das Gründen mit Sacheinlagen wie eine praktische Möglichkeit, ohne viel finanzielle Mittel ein Unternehmen zu starten. Warum das jedoch nicht immer zu empfehlen ist, zeigt die Antwort auf unsere aktuelle Leserfrage:

AG- und GmbH-Gründungen: Was hat es mit Sacheinlagen auf sich?

Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz ist eine sogenannte Einlage als Kapitalgrundstock notwendig: Mindestens 20’000 Franken für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und mindestens 100’000 Franken – davon 20 Prozent, jedoch mindestens 50’000 Franken einbezahlt – für eine Aktiengesellschaft (AG). Das Kapital kann nicht nur in bar, sondern auch in Form von Sachwerten (Aktiven) wie beispielsweise Computern, Fahrzeugen, Lizenzen, Maschinen, Mobiliar oder Werkzeugen geleistet werden.

Startup-Gründer, die nicht über die flüssigen Mittel für eine Bargründung verfügen, ziehen häufig diese Option in Erwägung. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um eine sogenannt qualifizierte Gründung, bei der das Gesellschaftskapital durch Sacheinlage liberiert wird. Mischformen mit Bargeld und Sacheinlagen sind möglich.

Voraussetzungen für Sacheinlagegründungen

Sacheinlagegründungen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Sacheinlagen müssen bewertbar beziehungsweise aktivierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar sein. Grundsätzlich können bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Forderungen aller Art eingebracht werden, sofern sie über einen Verkehrswert verfügen. Ein geleastes Fahrzeug allerdings erfüllt diese Bedingungen nicht, denn es ist zwar über seinen Verkehrswert problemlos aktivierbar, aber ein Leasingnehmer darf sein geleastes Fahrzeug nicht auf Dritte wie eine neue GmbH oder AG übetragen.
  • Es muss ein schriftlicher Sacheinlagevertrag zwischen Sacheinleger und AG beziehungsweise GmbH aufgesetzt werden. Für Immobilien als Sacheinlagen ist eine öffentliche Beurkundung notwendig.
  • Ein Gründungsbericht muss genaue und korrekte Angaben zu den Sacheinlagen und insbesondere deren Bewertung enthalten. Falsche Angaben sind strafbar.
  • Ein zugelassener Revisor muss den Gründungsbericht bezüglich Bewertung und formeller Richtigkeit prüfen. Die Kosten für diese sogenannte Prüfungsbestätigung richten sich nach der Anzahl der Sacheinlagen und der Schwierigkeit der Überprüfung. In einfachen Fällen betragen die Kosten ab 500 Franken, bei einer grösseren Zahl von Sacheinlagen oder bei hoher Komplexität sind die Kosten entsprechend höher und können 2’000 Franken oder mehr erreichen.
  • Sacheinlagen müssen in den Statuten genannt und im Handelsregister veröffentlicht werden. Die einzelnen Sacheinlagen und ihre Bewertung sind dort in der Rubrik «Besondere Tatbestände» öffentlich einsehbar.

Diese Bedingungen sollen in erster Linie Gläubiger und Mitgesellschafter vor überbewerteten Sacheinlagen schützen.

Fazit für Startup-Gründungen

Für Startups ist eine reine Sacheinlagegründung selten empfehlenswert, gerade bei typischen Startup-Gründungen mit Minimalkapital. Sacheinlagen können die notwendigen flüssigen Mittel nicht ersetzen und werfen bei Dritten häufig die Frage auf, ob überhaupt oder zumindest genügend Liquidität vorhanden ist. Sacheinlagegründungen werden deshalb oft als unseriös wahrgenommen. Hinzu kommt, dass Sacheinlagegründungen zeitlich stets aufwendiger und teurer als Bargründungen sind. Ein Startup, das nicht zu einer Sacheinlagegründung gezwungen ist, sollte deshalb den Weg der Bargründung gehen und vorhandene Sachwerte der Gründer im Rahmen der Geschäftstätigkeit übernehmen.

Mehr rechtliche Tipps zum Thema Gründung:

Handfeste rechtliche Tipps vom Profi zu einem Startup-Thema gibt es regelmässig in unserer Rubrik «Recht für Startups». Wer eine Frage als Themenvorschlag für unseren Gastautor unterbringen möchte, tut dies am besten via die Tippsbox. Zum Autor: Martin Steiger studierte an der Universität St.Gallen (HSG) und ist langjähriger Anwalt für Recht im digitalen Raum. Die Schwerpunkte seiner Anwaltskanzlei in Zürich liegen im IT-, Immaterialgüter- und Medienrecht. In seiner Freizeit engagiert er sich unter anderem bei der Digitalen Gesellschaft und bei TEDxZurich.

Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.