Die korrekte Übertragung von Aktien ist essentiell, da der Erwerber bei Übertragungsfehlern allenfalls nicht Eigentümer der Aktien wird und diese seinerseits nicht mehr gültig weiterveräussern kann.

EINFÜHRUNG
Im schweizerischen Aktienrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der freien Übertragbarkeit der Aktien. Allerdings dürfen nicht voll liberierte Inhaberaktien erst ausgegeben und somit auch übertragen werden, wenn ihr Nennwert vollständig einbezahlt worden ist. Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen zwar ausgegeben werden, können allerdings nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Zudem können die Statuten für Namenaktien Übertragungsbeschränkungen (sog. Vinkulierung) vorsehen.Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht für die Übertragung von Aktien, die unter den Anwendungsbereich des Bucheffektengesetzes fallen und die Übertragung von Rektaaktien.ÜBERTRAGUNG VON VERBRIEFTEN INHABERAKTIEN
Voraussetzungen für die rechtsgültige Übertragung des Eigentums an einer in einem Wertpapier verbrieften Inhaberaktie sind:
  • Gültiges obligatorisches Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft): B. Kauf- oder Schenkungsvertrag.
  • Übergabe des Besitzes an der Aktienurkunde (Verfügungsgeschäft): durch Übergabe des Aktientitels an den Erwerber (oder durch Übertragungssurrogate, z.B. Besitzesanweisung).
  • Verfügungsbefugnis des Veräusserers guter Glaube des Erwerbers: der Veräusserer muss die Aktie selber aufgrund eines rechtsgültigen Grundgeschäfts erworben oder bei der Gründung oder anlässlich einer Kapitalerhöhung gezeichnet haben. Andernfalls ist die Übertragung nur rechtswirksam, wenn der Erwerber gutgläubig war.

Die Übertragung durch schriftliche Abtretung (Zession), ohne Übergabe der Aktienurkunde, ist ausgeschlossen.

ÜBERTRAGUNG VON VERBRIEFTEN NAMENAKTIEN
Die Voraussetzungen für die rechtsgültige Eigentumsübertragung an einer in einem Wertpapier verbrieften Namenaktie sind die gleichen wie bei der Übertragung des Eigentums an einer in einem Wertpapier verbrieften Inhaberaktie (Verpflichtungsgeschäft, Verfügungsgeschäft, Verfügungsbefugnis des Veräusserers bzw. guter Glaube des Erwerbers).

Zusätzlich braucht es allerdings noch ein Indossament, d.h. eine schriftliche Willenserklärung, welche auf die Übertragung des verbrieften Rechts gerichtet ist. Das Indossament muss zwingend auf der Urkunde selbst oder einem mit der Urkunde verbundenen Anhang angebracht werden und der Veräusserer muss unterschreiben.

Sofern die Statuten dies vorsehen, muss zudem die Gesellschaft der Übertragung zustimmen.

Die Übertragung erfolgt üblicherweise durch Indossierung, allerdings können verbriefte Namenaktien auch zediert werden (die Besitzverschaffung an der Aktienurkunde ist auch hier Voraussetzung für den Übergang der Rechte).

ÜBERTRAGUNG VON UNVERBRIEFTEN AKTIEN (WERTRECHTE)
Anstatt Aktientitel kann die Gesellschaft auch nicht in Urkunden verbriefte Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere, so genannte Wertrechte, ausgeben.

Die Übertragung von Wertrechten erfolgt mittels schriftlicher Abtretungserklärung (Zession), welche der Annahme durch den Erwerber bedarf. Der Veräusserer muss die Verfügungsmacht über die zu übertragenden Wertrechte haben und es sind allfällige weitere Formerfordernisse (z.B. Zustimmung der Gesellschaft bei vinkulierten Namenaktien) zu beachten.

Die Berechtigung des Aktionärs an der Aktie ergibt sich somit aus einer lückenlosen Kette von schriftlichen Abtretungserklärungen, die bis zum ersten Zeichner der Aktie (ersichtlich aus der öffentlichen Urkunde über die Gründung oder Kapitalerhöhung) zurückverfolgt werden können muss. Fehlte dem Veräusserer die Verfügungsbefugnis, wird der gute Glaube des Erwerbers nicht geschützt.

STOLPERSTEINE BEI DER AKTIENÜBERTRAGUNG
In der Praxis bestehen oft Lücken in der Übertragungskette, sodass der Erwerber nicht Eigentümer der Aktien wird und diese auch nicht rechtsgültig weiterveräussern kann.

Bei verbrieften Inhaberaktien kann der Veräusserer sein Eigentum durch Vorlage des Wertpapiers nachweisen, wohingegen der Veräusserer von verbrieften Namenaktien darauf achten muss, dass eine lückenlose Indossamentenkette bis zum ursprünglichen Zeichner der Aktie zurück vorliegt. Entgegen einer oft anzutreffenden Meinung genügt der Eintrag im Aktienbuch nicht als Nachweis über das Eigentum an der Namenaktie.

Bei der Übertragung von unverbrieften Aktien wird in der Praxis oft nur das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen, allerdings ist für den Eigentumsübergang auch das Verfügungsgeschäft, d.h. die Zession, notwendig. Konkret heisst dies, dass in Kaufverträgen oft nur die Verpflichtung des Verkäufers, die Aktien auf den Käufer zu übertragen, geregelt ist, die eigentliche schriftliche Abtretungserklärung fehlt jedoch.

FAZIT
Mit Blick auf den späteren Weiterverkauf ist der Erwerber von Aktien gut beraten darauf zu achten, dass eine lückenlose Übertragungskette vorliegt. Liegt keine lückenlose Übertragungskette vor, müssen die mangelhaften Aktienübertragungen formell korrekt nachgeholt werden. Allenfalls muss dazu bis zu den Gründeraktionären zurückgegangen werden.
Autorinnen: Bettina Rudin / Jennifer Ehrensperger, Suter Howald Rechtsanwälte, Zürich