Newsletter sind eine preisgünstige Möglichkeit zur Kundenansprache. Beim Versand muss aber die Gesetzeslage beachtet werden – unser Gastautor gibt im aktuellen Rechtstipp einen Überblick.
Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt
Wann sind Newsletter Spam und damit unlauterer Wettbewerb? Die aktuelle Leserfrage dreht sich um die rechtlichen Fragen, die bei Massenmailings beachtet werden sollten.
«Wie ist die Rechtslage in der Schweiz beim Versand von Newslettern? Wer genau darf angeschrieben werden und wo ist das geregelt?»
Seit dem 1. April 2007 regelt in der Schweiz das Lauterkeitsgesetz (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) in Artikel 3 Buchstabe o ausdrücklich den Massenversand von Werbung per E-Mail. Diese Regelung ist auch beim Versand von Newslettern zu beachten.
Der Massenversand von E-Mail ist unter folgenden drei Bedingungen erlaubt:
1. «Opt-in»: Die ausdrückliche Einwilligung des E-Mail-Empfängers muss vor dem Versand vorliegen. Online muss das «Opt-in» durch ein vom Benutzer gesetztes Häkchen erfolgen – das Häkchen darf nicht standardmässig bereits gesetzt sein!
«Double Opt-in», das heisst Anmeldung und nochmalige Bestätigung dieser Anmeldung, ist rechtlich gesehen nicht zwingend. Mit «Double-Opt-in» kann der E-Mail-Absender aber seine Rechtssicherheit erhöhen.
«Opt-out» ist nur ausnahmsweise bei Newsletter-Empfängern erlaubt, deren E-Mail-Adressen beim Verkauf von Waren, Werken oder Dienstleistungen gesammelt wurden und die dabei auf die «Opt-out»-Möglichkeit vom Newsletter hingewiesen wurden. Bei solchen Kunden ist der Massenversand von E-Mail für ähnliche Waren, Werke und Leistungen wie die verkauften grundsätzlich gestattet, sofern seit dem Kauf nicht übermässig viel Zeit vergangen ist. Im Zweifelsfall ist «Opt-in» auch bei solchen E-Mail-Empfängern empfehlenswert.
2. Korrekter Absender: Der korrekte E-Mail-Absender muss genannt werden und für den Empfänger eindeutig bestimmbar sein. Empfehlenswert sind vollständige Absender-Angaben im Sinn eines Impressums. Hilfreich sind ausserdem Informationen, die dem E-Mail-Empfänger erklären, wieso er den Newsletter erhält («Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie ihn mit der E-Mail-Adresse … auf unserer Website unter … abonniert haben»).
3. Opt-out: Bei jedem versendeten Newsletter muss der E-Mail-Empfänger über eine einfache und kostenlose Möglichkeit verfügen, sich vom Newsletter abzumelden. Bei E-Mail-Newslettern empfiehlt sich ein Weblink, der das Abmelden mit einem einzigen Mausklick erlaubt.
Eine nochmalige Bestätigung ist unnötig, doch kann die Abmelde-Seite für den Fall einer versehentlichen Abmeldung eine erneute Anmeldung anbieten. Alternativ oder ergänzend kann auch die Abmeldung per E-Mail angeboten werden («Falls Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten möchten, bitten wir sie, diese E-Mail mit dem Betreff ‹Abmeldung› an …@example.com zu senden»).
Der Massenversand von E-Mail, der diese drei Bedingungen missachtet, kann als Spam qualifiziert und damit als unlauterer Wettbewerb straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.
Das Lauterkeitsgesetz enthält nicht nur eine Regelung für E-Mail-Newsletter, sondern auch für den Versand über andere Kommunikationsmittel wie Fax, SMS und Telefon. Einen ersten Überblick dazu bieten die Websites des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) und des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Zum Autor: Martin Steiger studierte an der Universität St.Gallen (HSG) und ist langjähriger Anwalt für Recht im digitalen Raum. Die Schwerpunkte seiner Anwaltskanzlei in Zürich liegen im IT-, Immaterialgüter- und Medienrecht. In seiner Freizeit engagiert er sich unter anderem bei der Digitalen Gesellschaft und bei TEDxZurich.
Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.
Hallo Martin
Danke für den Artikel. Ich verstehe jetzt nicht ganz, warum explizit ein Häckchen gesetzt werden muss? Ich habe in meinem linkRiss! Anmeldeformular ja nur E-Mail Adresse und Name zum eingeben und danach die Bestätigung via E-Mail und Link. Sollte doch ausreichen?
Dieselben Regeln gelten wohl auch für SMS-Dienste, oder? Da wüsste ich eine ganze Reihe von Diensten und Provider welche verklagt werden könnten!
@Christian
«das Häckchen darf nicht standardmässig bereits gesetzt sein!» heisst wohl, dass in einem Bestell- oder Anmelderformular das Newsletter-Häkchen nicht bereits gesetzt sein darf.
Wenns aber um eine reine Newsletter-Anmeldung geht, brauchst das Häkchen logischerweise nicht.
@Christian Leu:
Ich empfehle Dir, eine ausdrückliche Bestätigung einzuholen, indem Du den künftigen Newsletter-Empfänger ein entsprechendes Häkchen setzen lässt.
@Renato:
Richtig … entsprechend häufig sind solche Anbieter und Dienste Thema bei «Beobachter», «Kassensturz» und so weiter.
Aufgrund der oben erwähnten Spam-Gesetzgebung nehmen inzwischen aber auch Schweizer Telekom-Anbieter das Thema ernst. Swisscom beispielsweise bietet die Möglichkeit an, alle abonnierten MMS- und SMS-Dienste mit einer einzigen Nachricht abzubestellen:
http://www.swisscom.com/res/hilfe/mobile/mehrwertdienste/index.htm?languageId=de
Erst mal Danke für die Auskunft von einem Rechtsanwalt. So kompetent bekommt man das im Internet selten. Können Sie auch Hinweise für einen Webshop geben? Haben Sie gute Tipps um den rechtlich abzusichern? Danke.
@Klaus Krebs:
Ist das nun Kommentarspam oder eine Frage? In jedem Fall bitte ich Sie, für rechtliche Anliegen mit deutschem Bezug einen Anwaltskollegen in Deutschland zu kontaktieren – bei Bedarf gebe ich Ihnen per E-Mail gerne eine Empfehlung.
Der Newsletter hat die Eigenschaft, dass die Empfänger regelmässig angeschrieben werden. Wie verhält es sich aber bei einem einmaligen Massenversand? Gelten da die Bestimmungen des UWG’s analog zum Newsletter?
Danke für Deine Anwort.
@Georges Seiler:
Als Kurzantwort: Ja!
Sehr hilfreich!Meine Frage bezieht sich ebenfalls auf eine spezielle Situation: Dürfen Teilnehmer von einer Veranstaltung im nachhinein via Massenversand für Rückmeldungen (Link zu Umfrage) angeschrieben werden?
Zudem interessiert mich: ab welcher Menge von Empfängern handelt es sich um einen Massenversand?
Danke für die Antworten im Voraus.
Vielen Dank für die verständlichen und hilfreichen Informationen.
Wie verhält es sich, bei Kunden die jahrelang zwei bis drei Mal im Jahr Infos per Briefpost erhalten haben und nun per E-Mail eine sehr ähnliche Info erhalten sollen?
Danke im Voraus für die Antwort.
Vielen Dank für das Erwähnen des genauen Artikels! :)
Wie ist es bei Mitarbeitern? Darf ein Unternehmen den Newsletter an die eigenen Mitarbeitern senden ohne explizite Zustimmung?
Hallo Martin,
herzlichen Dank für den Artikel zum Newsletter Versand. Mein Start-up (Videos für Deutschlerner) befindet sich (noch) in meiner Privatwohnung. Meine Frage: Muss ich beim Versand von E-Mails tatsächlich meine Privatadresse in meiner E-Mail angeben? Gibt es andere Möglichkeiten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Ulrike Raghunath