Was erwartet Jungunternehmer, die sich erstmals mit dem Thema Steuern befassen? Unser Gastautor erklärt die Grundzüge des Schweizer Steuersystems aus Firmensicht.
Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt
Anlässlich der aktuellen Leserfrage liefern wir einen Überblick für angehende Unternehmer:
«In welchem prozentualen Bereich bewegen sich Unternehmenssteuern und wie berechnen sie sich?»
Unternehmen in der Schweiz wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaften, das heisst juristische Personen, müssen Gewinn und Kapital versteuern. Natürliche Personen, die selbständig als Unternehmer tätig sind, müssen Einkommen und Vermögen versteuern.
Gemäss dem BAK Taxation Index 2012 beträgt die effektive durchschnittliche Steuerbelastung für Unternehmen hierzulande zwischen 10.6 und 21.4 Prozent (Effective Average Tax Rate [EATR] in den Kantonshauptorten). Höhe und Berechnung der Steuern können sich je nach Sitz von Unternehmen und Unternehmer erheblich unterscheiden. Im internationalen Vergleich erhebt die Schweiz vergleichsweise tiefe Unternehmenssteuern und es herrscht ein vorteilhaftes Steuerklima.
Alle Unternehmer und Unternehmen können der Mehrwertsteuer (MWST)-Pflicht unterliegen, deren Normalsatz 8 Prozent beträgt. Die MWST muss entrichtet werden, wenn unter anderem Dienstleistungen und Lieferungen in der Schweiz pro Jahr den Betrag von 100’000 Franken übersteigen.
Kapital- und Gewinnsteuer für Unternehmen
AG und GmbH werden eigenständig als Kapitalgesellschaften besteuert. Massgebend sind der erwirtschaftete Reingewinn – minus begründeter Aufwände – und das Kapital am Ende des Geschäftsjahres.
Die Gewinnsteuer fällt bei Bund, Kantonen und Gemeinden an. Beim Bund gilt ein proportionaler Steuersatz von 8.5 Prozent des steuerbaren Gewinns, in Gemeinden und Kantonen werden unterschiedliche Berechnungsmethoden verwendet. Im Kanton Thurgau beispielsweise gilt für die Gewinnsteuer ein Steuersatz von rund 16 Prozent. Anders als bei Privatpersonen sind bezahlte Steuern abzugsfähig.
Die Kapitalsteuer fällt nur bei Kantonen und Gemeinden an. Das steuerbare Kapital umfasst üblicherweise das einbezahlte Kapital – beispielsweise das Aktienkapital bei einer AG – und die Reserven. In fast allen Kantonen berechnet sich die Kapitalsteuer proportional, im Kanton Zürich zum Beispiel beträgt sie 0.75 Promille des steuerbaren Kapitals.
Auf den Websites der Steuerbehörden kann man die voraussichtlich zu bezahlenden Gewinn- und Kapitalsteuern berechnen (Beispiel: Steueramt des Kantons Zürich, Steuerberechnung juristische Personen).
Erhebliche Steuererleichterungen oder gar Steuerbefreiungen bestehen für einige privilegierte Unternehmensformen wie Holding- oder Verwaltungsgesellschaften. Auch für neu gegründete Unternehmen kennen Kantone und sowie teilweise der Bund die Möglichkeit für Steuererleichterungen während bis zu zehn Jahren. Die Standortförderungen geben Auskunft, welche Startups davon profitieren können.
In fast allen Kantonen müssen juristische Personen Kirchensteuern bezahlen. Die Kirchensteuerpflicht für juristische Personen ist umstritten, zumal kein «Kirchenaustritt» möglich ist. Im Kanton Zürich wird in Kürze über die sogenannte Kirchensteuerinitiative abgestimmt, die fordert, dass juristische Personen von der Kirchensteuer befreit werden.
Eine Besonderheit bei juristischen Personen ist die sogenannte Doppelbesteuerung: So wird beispielsweise bei einer AG zuerst der Gewinn besteuert. Erhalten die Aktionäre danach eine Dividende ausgeschüttet oder Lohn ausbezahlt, müssen sie dafür als natürliche Personen nochmals Einkommenssteuern bezahlen. Immerhin sehen Bund und fast alle Kantone eine reduzierte Dividendenbesteuerung für Hauptaktionäre vor. Ausserdem haben Dividenden anstelle von Lohn den Vorteil, dass darauf keine Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen fällig werden. Auch bezüglich Kapital und Vermögen besteht grundsätzlich eine Doppelbesteuerung bei juristischen Personen.
Einen Überblick bietet die Publikation «Besteuerung der juristischen Personen» der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Einkommens- und Vermögenssteuer für natürliche Personen
Natürliche Personen, die selbständig als Einzelunternehmer tätig oder an einer Personengesellschaft (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) beteiligt sind, versteuern ihr gesamtes Einkommen und Vermögen über ihre herkömmliche Steuererklärung. Dabei werden Privat- und Geschäftseinkommen sowie Privat- und Geschäftsvermögen getrennt ausgewiesen, zumal unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten bestehen.
Das Einkommen von Einzelunternehmern oder Personengesellschaftern wird bei Bund, Kantonen und Gemeinden besteuert, das Vermögen bei Kantonen und Gemeinden. Das Einkommen setzt sich aus allen Bezügen aus der unternehmerischen Tätigkeit (beispielsweise Gewinn oder Lohn) sowie allem übrigen Einkommen zusammen. Etwaige Verluste sowie geschäftsmässig begründeter Aufwand können mit dem unternehmerischen Einkommen verrechnet werden. Bezahlte Steuern sind im Gegensatz zu juristischen Personen nicht abzugsfähig.
Die effektive durchschnittliche Steuerbelastung in den Kantonshauptorten beträgt für hochqualifizierte natürliche Personen zwischen 23.6 und 37.2 Prozent (gemäss BAK Taxation Index 2012).
Beratung und Steueroptimierung
Um konkurrenzfähig zu bleiben, müssen Unternehmen und Unternehmer ihre Steuerbelastung optimieren. Grundlage dafür sind eine tadellose Buchhaltung und eine qualifizierte Beratung durch Fachpersonen. Die damit verbundenen Kosten können abschreckend wirken, doch bieten sich meistens erhebliche Optimierungsmöglichkeiten, so dass sich der Aufwand lohnt. Umgekehrt können eine mangelhafte Buchhaltung und fehlendes Fachwissen dazu führen, dass die Steuerbelastung unnötig hoch ausfällt oder geschuldete Steuern nicht bezahlt werden – Letzteres mit Folgen wie Strafsteuern oder Verzugszinsen.
Zum Autor: Martin Steiger schloss ein Rechtsstudium an der Universität St. Gallen (HSG) ab. Er ist als Rechtsanwalt in Zürich mit Schwerpunkten im Arbeitsrecht, im IT-, Immaterialgüter- und Medienrecht sowie im Luftrecht tätig. In seiner Freizeit hilft er unter anderem als OK-Mitglied bei der Organisation von TEDxZurich.
Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.
Steuerbelastung und -berechnung für Unternehmen | Steiger Legal
Na ja… immerhin müssen sich schweizer Jungunternehmen nicht ganz so große Sorgen über die hohen Steuern machen. Im Vergleich zu der Bundesrepublik Steuern zahlen Unternehmen in der Schweiz ja wirklich nur ein Bruchteil der Steuerlast, welche sie in Deutschland abführen müssten!
Wünschte mir auch in der Schweiz zu leben und zu arbeiten ;-)
Frage: Wird in der Schweiz auch bei der Gewinnausschüttung einer GmbH bei der Doppelbesteuerung eine reduzierte Besteuerung der natürlichen Person vorgenommen? Wenn ja, wie hoch ist diese, und gibt es Unterschiede diesbezüglich zwischen AG und GmbH?
Mit freundlichen Grüssen
Folke Hess
Zum Zitat „Massgebend sind der erwirtschaftete Reingewinn – minus begründeter Aufwände – …“ folgendes:
Gemeint ist vermutlich“ Massgebend sind der erwirtschaftete Einnahmen – minus begründeter Aufwände – …“, denn Gewinn ist immer das, was von den Einnahmen abzüglich der Aufwände bleibt.