Schweizer Onlineshops haben ab April 2012 neue Auflagen zu beachten. Unser Gastautor erklärt, worauf E-Commerce-Anbieter achten müssen.

Gastbeitrag von Martin Steiger, Rechtsanwalt

Martin SteigerAm 1. April 2012 tritt in der Schweiz das revidierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Für E-Commerce-Anbieter wird damit insbesondere eine generelle Impressumspflicht eingeführt. Dazu kommen drei weitere neue gesetzliche Vorgaben, die sich ebenfalls ausdrücklich auf den elektronischen Geschäftsverkehr beziehen. Die Schweiz orientiert sich dabei genauso wie bei der Impressumspflicht an der europäischen E-Commerce-Richtlinie.

1. Schritte bis zum Vertragsabschluss

E-Commerce-Anbieter müssen «auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinweisen». Ein Kunde muss während dem Bestellvorgang immer wissen, welche Schritte zur Bestellung er bereits abgeschlossen hat, wo im Prozess er sich gerade befindet und welche Schritte bis zu einer verbindlichen Bestellung noch folgen.

In der Praxis stellen viele E-Commerce-Anbieter grafisch auf jeder einzelnen Seite des Bestellvorganges dar, in welchem Schritt sich ein Kunde befindet (mit Schritten wie beispielsweise Warenkorb, Adressangaben, Liefermöglichkeiten, Zahlungsmöglichkeiten usw.).

2. Korrekturmöglichkeit vor Bestellung

E-Commerce-Anbieter müssen «angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können».

Kunden müssen vor dem definitiven Abschluss ihrer Bestellung die Möglichkeit haben, ihre Bestellung nochmals zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Üblicherweise besteht diese Möglichkeit in einer übersichtlichen Darstellung der Bestellung mit allen relevanten Einzelheiten. Dazu zählen eine Auflistung der zu bestellenden Produkte inklusive Bestellmengen und Preisen, die Angaben zu Liefer- und Rechnungsadresse und die Zahlungsmodalitäten.

3. Unverzügliche Bestellbestätigung auf elektronischem Weg

E-Commerce-Anbieter müssen «die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege […] bestätigen». Das heisst, Kunden muss gleich nach ihrer definitiven Bestellung eine Bestätigung im Browser oder der verwendeten App angezeigt oder per E-Mail zugestellt werden. Die meisten Onlineshops bestätigen Bestellungen kumulativ sowohl im Browser als auch per E-Mail.

Bei der Formulierung der Bestellbestätigung ist darauf zu achten, ob lediglich der Eingang der Bestellung oder der Vertragsabschluss bestätigt werden soll. Ersteres ist im E-Commerce gängig: Warenangebote auf Websites beispielsweise stellen aus rechtlicher Sicht kein verbindliches Angebot dar. Es handelt sich sozusagen um eine Aufforderung an die Kunden, dem Anbieter eine Offerte in Form einer Bestellung zu unterbreiten.

Erst wenn der Anbieter diesen Antrag des Kunden akzeptiert, kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande. Die Formulierung der Bestellbestätigung muss das berücksichtigen: Es empfiehlt sich nicht, lediglich auf eine entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verweisen.

Empfehlung

Die meisten professionellen schweizerischen Online-Shops und sonstigen E-Commerce-Anbieter erfüllen die oben aufgeführten Vorgaben bereits heute. Es empfiehlt sich dennoch, aufgrund der kommenden UWG-Revision die Einhaltung der neuen ausdrücklichen Vorgaben zu überprüfen und die Gelegenheit für Verbesserungen zu nutzen. E-Commerce-Anbieter, die die Vorgaben noch nicht erfüllen, müssen ihre Websites oder Apps anpassen um nicht unlauter zu handeln.

Handfeste rechtliche Tipps vom Profi zu einem Startup-Thema gibt es regelmässig in der Rubrik «Recht für Startups». Wer eine Frage als Themenvorschlag für unseren Gastautor unterbringen möchte, tut dies am besten via die Tippsbox.

Zum Autor: Martin Steiger studierte an der Universität St.Gallen (HSG) und ist langjähriger Anwalt für Recht im digitalen Raum. Die Schwerpunkte seiner Anwaltskanzlei in Zürich liegen im IT-, Immaterialgüter- und Medienrecht. In seiner Freizeit engagiert er sich unter anderem bei der Digitalen Gesellschaft und bei TEDxZurich.

Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und für Abklärungen im Einzelnen empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.